Vorstandschaft Vereinsdaten Chronik Könige Satzung      
       

Vereinssatzung

 

des Schützenvereins "Almrausch" Tiefenstürmig e. V.

(Von mir überarbeitete Version vom 08. November 2006 - Original vom 31. Juli 1981 nicht mehr komplett aktuell [Postleitzahlen, Rechtschreibung etc.] - Anmeldung im Vereinsregister VR 160 mit Originalversion - Inhalte wurden nicht verändert - Der Webmaster)

§ 1

Der Schützenverein "Almrausch" Tiefenstürmig e. V. mit Sitz in 91330 Eggolsheim, Tiefenstürmig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist sportliches Schießen nach den nationalen Regeln, die Förderung des Schützenwesens im Allgemeinen und die Erhaltung althistorischen Brauchtums und Überlieferungen. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn. Er ist unpolitisch und nicht militaristisch. Er bekennt sich zur christlichen Weltanschauung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben; die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

§ 6

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Almrausch" Tiefenstürmig e. V. Er hat seinen Sitz in Tiefenstürmig und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen- und Bayerischen Sportschützenbundes.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Mitgliedschaft

1.) Der Verein hat:

a) aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre,

b) jugendliche Mitglieder von 12 bis 18 Jahren,

c) Ehrenmitglieder.

2.) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Jugendliche Mitglieder bedürfen der Genehmigung eines Erziehungsberechtigten. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

3.) Jedes aktive Mitglied erhält eine Versicherungskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4.) Mitglieder, die sich im Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen.

2.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.

3.) Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bezahlt werden. Das ausgeschlossene Mitglied wird durch eingeschriebenen Brief benachrichtigt.

4.) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 10

Erlöschen der Mitgliedschaft

1.) Beim Ableben eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft mit seinem Tod. Die Mitgliedschaft kann nur zum 31.12. eines Jahres, mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Hiernach ist der Beitrag bis zum Jahresende zu bezahlen.

2.) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§ 9, Abs. 3). Ein ausgeschlossenes Mitglied wird durch einen eingeschriebenen Brief benachrichtigt.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

3.) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

§ 11

Beiträge der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

a) Jugendliche von 12 bis 18 Jahren unterscheiden sich im Beitrag von den Mitgliedern über 18 Jahren.

b) Zum Wehrdienst eingezogene Mitglieder (Grundwehrdienst) sind von Beitragszahlungen während dieser Dienstzeit befreit.

c) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

d) Die höheren Beiträge durch Erreichen der Altersgrenze (Ziff. a) sind ab 1. 1. des der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Jahres zu entrichten.

2.) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

§ 12

1.) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird geleitet vom 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorstand.

Die Einladung muss spätestens 1 Woche zuvor schriftlich oder durch Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung der Generalversammlung hat durch den ersten oder zweiten Vorstand zu erfolgen.

2.) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des 1. Vorstands, des 1. Schützenmeisters und ihrer Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich Kassenprüfer,

b) Entlastung des 1. Vorstands, des 1. Schützenmeisters und ihrer Mitarbeiter,

c) etwa anfallende Wahlen,

d) Verschiedenes.

3.) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar für die Vorstandschaft (§ 15 Abs. 2 ist, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die übrigen Mitglieder des Beirates (ohne Jugendvertreter) können nach Vollendung des 21. Lebensjahres gewählt werden.

4.) Es sind zu wählen der Beirat (§ 15 Abs. 3) und zwei Fahnenträger. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

5.) Bei Abstimmung über Anträge entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

1.) Der Ausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von 1 Woche einberufen (§ 15 Abs. 1).

2.) Der 1. oder 2. Vorstand muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn 1/3 der wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

3.) Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.

§ 14

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 in der Generalversammlung erschienenen wahlberechtigten Mitglieder erforderlich:

1.) Änderung der Satzung,

2.) Ausschluss eines Mitgliedes,

3.) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, diesen weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf der Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung angekündigt ist.

§ 15

Leitung und Verwaltung

1.) Den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden

a) der erste Vorstand

b) der zweite Vorstand

Der erste und der zweite Vorstand sind je allein zur Vertretung des Vereins befugt.

2.) Die Vorstandschaft besteht aus dem:

1. Vorstand

2. Vorstand

1. Schützenmeister

2. Schützenmeister

Kassenverwalter

Schriftführer

3.) Der Beirat besteht aus:

a) der Vorstandschaft

b) den Jugendvertretern

c) fünf Beisitzern

d) zwei Kassenprüfern (soweit sie Mitglieder des Vereins sind)

4.) Der Beirat wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt.

5.) Der Beirat unterstützt den 1. Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Beiratssitzung wird geleitet vom 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorstand. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

6.) Scheidet ein Mitglied des Beirates vor einer Generalversammlung aus, so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Generalversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorstand keine Anwendung. Scheidet der 2. Vorstand aus, so wird er bis zur nächsten Generalversammlung durch den 1. Schützenmeister vertreten. Scheidet der 1. Vorstand aus, so sind innerhalb 4 Wochen Neuwahlen anzusetzen.

7.) Die Kassenprüfer haben jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres (§ 7) eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Generalversammlung und auf Antrag dem Beirat zu berichten.

§ 16

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Kassier bzw. durch Abbuchungen eingezogen.

§ 17

Die Satzung wurde am .......... zur Einsicht ausgehängt und am .......... eingezogen.

Die Vorstandschaft

  Start Der Ort Verein Infos Jubiläum Website Galerien